Versorgungszuschlag für Apotheken – Auswirkungen für ausländische Versandapotheken

€0,00 EUR
Angebotspreis  €0,00 EUR Normaler Preis 

Versorgungszuschlag für Apotheken – Auswirkungen für ausländische Versandapotheken

€0,00 EUR
Angebotspreis  €0,00 EUR Normaler Preis 

Ausländische Versandapotheken nehmen auf Grundlage der unionsrechtlich gewährleisteten Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 ff. AEUV) sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) am deutschen Arzneimittelmarkt teil, ohne dem deutschen Apothekenrecht in vollem Umfang zu unterliegen. Insbesondere bestehen für sie regelmäßig keine Verpflichtungen zur Vorhaltung einer Betriebsstätte in Deutschland, zur Teilnahme am Apothekennotdienst oder zur Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung.

Der Versorgungszuschlag ist demgegenüber als Instrument zur Finanzierung eben dieser strukturellen Vorhalte- und Versorgungsleistungen konzipiert.

Auswirkungen

Anspruchsausschluss oder -beschränkung

Es ist rechtlich naheliegend, dass ausländische Versandapotheken vom Versorgungszuschlag ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss wäre unionsrechtlich grundsätzlich zulässig, sofern der Zuschlag:

  • eindeutig an konkrete, im Inland zu erbringende Versorgungsleistungen anknüpft (z. B. Notdienst, Vorhaltung, persönliche Beratung),

  • nicht pauschal an die Abgabe von Arzneimitteln gekoppelt ist,

  • und keine verdeckte Diskriminierung ausländischer Anbieter darstellt.

Ein pauschaler, leistungsunabhängiger Zuschlag pro Packung würde hingegen das Risiko einer unionsrechtswidrigen Ungleichbehandlung erhöhen.

Unionsrechtliche Bewertung (AEUV / EuGH-Rechtsprechung)

Ein Ausschluss ausländischer Versandapotheken berührt insbesondere:

  • die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV),

  • das Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV).

Nach ständiger EuGH-Rechtsprechung sind jedoch Beschränkungen gerechtfertigt, wenn sie:

  • dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen,

  • geeignet und erforderlich sind,

  • verhältnismäßig ausgestaltet sind.

Ein Versorgungszuschlag, der nachweislich der Finanzierung spezifischer Vorhalteleistungen dient, erfüllt diese Voraussetzungen eher als ein pauschales Vergütungselement.

Wettbewerbliche Effekte

Für ausländische Versandapotheken kann der Versorgungszuschlag zu einer strukturellen Wettbewerbsverschiebung zugunsten inländischer Vor-Ort-Apotheken führen. Diese Wettbewerbswirkung ist jedoch rechtlich nicht per se unzulässig, solange sie funktional mit zusätzlichen gesetzlichen Pflichten korrespondiert, denen Versandapotheken nicht unterliegen.

Ein „level playing field“ im Sinne identischer Vergütung ist unionsrechtlich nicht erforderlich, wenn die Marktteilnehmer unterschiedlichen regulatorischen Verpflichtungen unterliegen.

Finanzierungsbeteiligung ohne Gegenleistung

Sofern der Versorgungszuschlag aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert wird, an deren System ausländische Versandapotheken mittelbar partizipieren, ohne selbst anspruchsberechtigt zu sein, kann dies politisch umstritten sein. Rechtlich ist eine solche Konstellation jedoch zulässig, sofern die Mittelverwendung an den nationalen Sicherstellungsauftrag gebunden ist.

Erhöhtes Prozess- und Beihilferisiko

Ein ausschließlich inländischen Apotheken vorbehaltener Versorgungszuschlag könnte von ausländischen Versandapotheken:

  • als unzulässige Marktabschottung

  • als mittelbare Diskriminierung,

  • oder als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV

angegriffen werden. Das Beihilferisiko ist jedoch begrenzt, sofern der Zuschlag als Entgelt für klar definierte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ausgestaltet wird und nicht als pauschale Subvention.

Für ausländische Versandapotheken stellt der Versorgungszuschlag ein potenziell nachteiliges, aber rechtlich grundsätzlich zulässiges Instrument dar. Ein Ausschluss oder eine Einschränkung der Anspruchsberechtigung ist unionsrechtlich vertretbar, sofern der Zuschlag strikt an inländische Vorhalte- und Versorgungsleistungen gekoppelt ist und verhältnismäßig ausgestaltet wird. Die rechtliche Angreifbarkeit hängt entscheidend davon ab, ob der Versorgungszuschlag als leistungsbezogene Vergütung oder als pauschaler Markteingriff konzipiert wird.

Gern tauschen wir uns mit Ihnen zum Versorgungszuschlag und dessen Auswirkungen auf europäische Versandapotheken aus.

You may also like