Versorgungszuschlag für Apotheken
Was bedeutet „Versorgungszuschlag“?
Der Versorgungszuschlag ist ein zusätzlicher Betrag, der pro abgegebener Arzneimittelpackung von Apotheken abgerechnet werden soll. Er wird nicht in der Arzneimittelpreisverordnung festgelegt, sondern soll jährlich zwischen dem GKV‑Spitzenverband und der Apothekerschaft verhandelt werden.
Zweck des Versorgungszuschlags
Der Zuschlag verfolgt zwei zentrale Ziele:
-
Sicherung der flächendeckenden Apothekenstruktur
Er soll dazu beitragen, dass Apotheken – insbesondere in ländlichen oder wirtschaftlich schwächeren Regionen – wirtschaftlich stabil bleiben und nicht schließen müssen. -
Gewährleistung einer hochwertigen pharmazeutischen Versorgung
Der Zuschlag soll sicherstellen, dass Apotheken ihre Aufgaben wie Beratung, Arzneimitteltherapiesicherheit und Notdienste weiterhin zuverlässig erfüllen können.
Wie wird der Zuschlag bestimmt?
Die jährlichen Verhandlungen sollen sich orientieren an:
- der Veränderung des Verbraucherpreisindex im Vergleich zum Vorjahr
- dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität in der GKV
- der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung
- Daten der Kostenstrukturstatistik des Statistischen Bundesamts
Falls keine Einigung erzielt wird, entscheidet eine Schiedsstelle.
Besonderheit: Finanzierung des Notdienstes
Ein Teil des Versorgungszuschlags soll zweckgebunden in den Notdienstfonds fließen, um die Notdienstversorgung zu unterstützen.
Über die weitere politische und praktische Entwicklung rund um den Versorgungszuschlag für Apotheken informieren wir Sie gern.